Budgetrecht für Ortschaftsräte
Ortschaftsrat hat Rechtsanspruch auf Finanzmittel durch die Landgemeinde
Nach § 45 a Abs. 9 ThürKO hat die Landgemeinde der Ortschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung dieser finanziellen Mittel bezieht sich dabei nur auf die Aufgaben der Landgemeinde, nicht auf gemeindliche Aufgaben in der Landgemeinde.
Die Aufgaben der Landgemeinde sind in § 45a Abs. 5 bis 8 ThürKO aufgelistet. Demnach berät der Ortschaftsrat über die Angelegenheiten der Ortschaft. Der Ortschaftsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten.
Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Landgemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortschaftsrat zu unterrichten. Der Ortschaftsrat ist in allen wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Landgemeinde zu hören. Dem Ortschaftsrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Landgemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.
Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortschaftsrats nicht, sind dem Ortschaftsrat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortschaftsrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.
Diese Beteiligungsrechte verursachen keine direkten Kosten und sind demnach auch nicht aus dem Finanzbudget der Ortschaft zu bezahlen.
Ortschaftsrat entscheidet aber Landgemeinde muss meist die Kosten tragen
Der Ortschaftsrat entscheidet nach § 45a Abs. 6 ThürKO über folgende Angelegenheiten der Ortschaft, die auch Geld kosten aber nicht immer dem Finanzbudget der Ortschaft zugeordneten werden können.
- Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und
- Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr.
- Hinsichtlich der Pflege von Partner- und Patenschaften sowie der Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten können jedoch die Mittel aus dem Ortschaftsbudget durchaus Verwendung finden.
Hinsichtlich der Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen sind wiederum die möglichen Kosten durch die Landgemeinde direkt zu tragen.
Die Unterhaltung und den Um-/Ausbau von Einrichtungen und Verkehrsanlagen muss die Landgemeinde bezahlen
Dies gilt auch für den Um- und Ausbau sowie die Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen zu, weil hier der Ortschaftsrat nur die Reihenfolge der Arbeiten festlegt. Träger der Maßnahmen ist aber immer die Landgemeinde.
Die Ortschaft entscheidet zwar auch über die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen aber muss die dabei entstehenden Kosten nicht aus dem eigenen Finanzbudget zahlen. Auch hier erfolgt die Sicherung der Finanzierung über den Haushalt der Landgemeinde.
Die Dorferneuerung wird über den Haushalt der Landgemeinde abgewickelt
Der Ortschaftsrat entscheidet auch über die Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung. Auch hier ist es selbstverständlich, dass die dabei entstehenden Kosten von der Landgemeinde und nicht von der Ortschaft zu tragen sind. Dies schließt die Verwendung der Dorferneuerungsmittel des Landes ein.
Die Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens gehören in die Zuständigkeit des Ortschaftsrates. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kosten hierfür der Ortschaftsrat aus seinem Budget bezahlen muss. Sondern auch hier müssen die Kosten im Haushalt der Landgemeinde verbucht werden.
Übertragung weitere Aufgaben auf die Ortschaft schließt die Klärung der Finanzierung ein
Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Erfolgt dies, muss die Landgemeinde die dabei entstehenden Kosten entweder der Ortschaft zuweisen oder eben im Haushalt der Landgemeinde selbst tragen.
Höhe des Ortschaftsbudget
Zur Höhe des Finanzbudgets für den Ortschaftsrat macht die ThürKO leider keine verbindlichen Vorgaben, sondern setzt nur einen Rahmen.
Demnach gilt:
Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2019 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner in der Ortschaft zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2020 verändert sich der in Satz 2 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 ThürAbgG in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen. Für 2020 gilt demnach ein Betrag von 5,12 EUR pro Einwohner.
Das Gesetz lässt aber auch geringere oder höhere Beträge pro Einwohner zu. Der Orientierungswert von jetzt aktuell 5,12 EUR pro Einwohner belegt aber, dass hieraus nur die Vereinsförderung und Traditionspflege finanziert werden kann. Die Unterhaltung von Einrichtungen und Investitionen können aus dem Budget niemals finanziert werden. Dies muss zwingend aus dem Haushalt der Landgemeinde erfolgen.
Dies folgt auch aus einer weiteren gesetzlichen Vorgabe in § 45a Abs. 9 ThürKO.
Mehrere Ausgabenposten für die jeweilige Ortschaft im Haushalt der Landgemeinde sind zu einem Budget zusammenzuführen
Nach § 45 a Abs. 9 ThürKO sind die für die Erfüllung der Aufgaben der Ortschaften veranschlagten Haushaltsansätze für jede einzelne Ortschaft zu Budgets zu verbinden. Der Gesetzgeber geht also immer von mehreren Haushaltsansätzen im Haushalt der Landgemeinde für die jeweilige Ortschaft aus. Aber nur mehrere Ansätze lassen sich zu einem Budget verbinden. Wenn also nur aus der Pauschale von 5,12 EUR pro Einwohner alles zu bezahlen wäre, würde diese gesetzliche Regelungen keinen Sinn machen.
Die Höhe des Budgets wird im Übrigen im Benehmen mit den Ortschaften vom Gemeinderat der Landgemeinde im Haushaltsplan festgelegt. D.h. der Gemeinderat der Landgemeinde muss den jeweiligen Ortschaftsrat anhören, entscheiden aber dann in eigener Verantwortung.