Zusammenfassung
Wie funktionieren eigentlich Bürgerbegehren und Bürgentscheide und was nützen sie?
Nicht immer handeln Stadträte im sinne ihrer Bürger*innen. Im Sinne des Grundgesetzes geben hier Bürgerbegehren, Bürgerentscheide und Einwohneranträge den Bürger*innen die Macht, das Schicksal ihrer Gemeinde selbst in die Hand zu nehmen.
An dieser Stelle geht es um jene Verfahren, die für die kommunaler Ebene relevant sind: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sowie Einwohneranträge. Generell benötigen alle Verfahren eine so genannte Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson. Die agieren als rechtlichen Ansprechpersonen während der jeweiligen Verfahren. Nicht alle Themen sind zulässig. Die Haushaltsplanung kann beispielsweise nicht durch ein Beteiligungsverfahren angefochten werden, eine Abwahl eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin ist jedoch erlaubt. Welche Themen nicht zulässig sind, Vordrucke für Anträge und weiter Infos, lassen sich bei den Städten erfragen oder online einsehen. Der Einwohnerantrag ist das wohl unbekannteste verfahren. Sein Ziel ist es nicht, direkt etwas zu beschließen, sondern den Stadtrat dazu zu bringen, sich mit einem Thema überhaupt zu befassen. Voraussetzung für einen Erfolg ist, das der Antrag mindestens von einem Prozent der Stimmberechtigten Unterschrieben wird. Wenn dieser Prozentsatz jedoch
mehr als 300 Anwohner*innen einschließt, sind maximal auch nur 300 notwendig. Eine Ausnahme bildet hier ein Einwohnerantrag auf Landkreisebene. Hier sind 1.000 Unterschriften nötig. Bei Erfolg haben die jeweiligen Gremien zwei Monate Zeit das Thema zu beraten. Das Herzstück der Bürgerbeteiligung bildet das Bürgerbegehren beziehungsweise der Bürgerentscheid. Diese gehen Hand in Hand, da das Bürgerbegehren, stark vereinfacht formuliert, quasi den Antrag auf einen Bürgerentscheid darstellt. Wichtig ist, dass das Bürgerbegehren so formuliert ist, das es mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Für ein Bürgerbegehren gelten verschiedene Fristen. Bezieht sich das Bürgerbegehen auf einen Beschluss eines Gremiums muss der Antrag bis spätestens vier Wochen nach Beschluss geschehen. Bei Eingang aller Anträge hat die Gemeinde wiederum vier Wochen Zeit den Vertrauenspersonen mitzuteilen ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Ist auch dies der Fall müssen nun innerhalb von vier Monaten Unterschriften von mindestens 7% der Wahlberechtigten gesammelt werden. Die Maximale Anzahl der Unterschriften soll jedoch nicht die 7.000 überschreiten. Wenn es erfolgreich ist kommt es zum Bürgerentscheid, bei welchen die Bürger*innen über den Antrag abstimmen.
Wie das in Praxis aussehen kann, zeigt besonders vorbildlich der Ilm-Kreis. Per Bürgerentscheid wurde erfolgreich erst die Abfallwirtschaft und danach der Busverkehr kommunalisiert. Derzeit läuft ein Bürgerbegehren zu Einführung des Deutschland-Tickets für alle Schüler*innen des Kreises.
Eine PDF zu unserem Artikel findet ihr hier 👉: UNZ 16-24 Seite 6