Zusammenfassung
Müssen kommunale Aufsichtsräte dem Gemeinderat berichten – oder schützt die Verschwiegenheitspflicht sie davor? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Der Rat hat ein Recht auf Information, nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt. Warum das Urteil auch für Thüringen gilt und was es für die demokratische Kontrolle kommunaler Unternehmen bedeutet, lesen Sie hier.
Wenn eine Kommune an einem Unternehmen beteiligt ist, entsendet sie Vertreterinnen und Vertreter in dessen Aufsichtsrat. Bisher war umstritten, wem diese dort berichten dürfen: nur dem Bürgermeister – oder dem ganzen Gemeinderat? Viele Verwaltungschefs beriefen sich darauf, dass große Gremien „nicht geheimnisfähig“ seien und deshalb keine vertraulichen Informationen erhalten dürften.
BVerwG-Urteil vom 18.09.2024: Aufsichtsräte müssen den Rat informieren
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.09.2024, Az. 8 C 3.23) hat diese Frage jetzt zugunsten der Demokratie entschieden: Von der Kommune entsandte Aufsichtsratsmitglieder müssen den Gemeinderat beziehungsweise Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten. Ausgenommen sind nur besonders geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 394 AktG, über § 52 Abs. 2 GmbHG auch für GmbHs anwendbar).
Der Grund: Der Rat ist das Hauptorgan der Kommune. Er muss alle wirtschaftlichen Beteiligungen kontrollieren können – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Ohne Informationen ist demokratische Kontrolle nicht möglich. Die Richter betonten ausdrücklich: Auch bei Beteiligungen in privatrechtlicher Form unterliegt die öffentliche Hand der demokratischen Kontrolle.
Verschwiegenheitspflicht: So bleiben Geschäftsgeheimnisse geschützt
Die Sorge, Informationen könnten zu leicht nach außen dringen, entkräftete das Gericht: Die Ratsmitglieder sind ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nötigenfalls kann sie zusätzlich abgesichert werden – etwa durch Beratung in nicht öffentlicher Sitzung oder durch einen Fachausschuss. Von einer grundsätzlichen „Abschirmung“ des Rates darf also künftig keine Rede mehr sein. Zugleich gilt: keine schrankenlose Offenlegung – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt. Im Einzelfall ist zwischen dem Informationsinteresse des Rates und dem Schutz der Gesellschaft abzuwägen.
Thüringen: Informationsrecht nach Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und Thüringer Rechtsprechung
Manche Bürgermeister versuchen weiterhin, das Informationsrecht der Räte einzuschränken – etwa mit dem Argument, das Urteil gelte nur für NRW. Das trifft nicht zu: Die Thüringer Kommunalordnung enthält mit § 22 Abs. 3 ThürKO eine vergleichbare Regelung, und Thüringer Gerichte haben die Auskunftsrechte schon früh gestärkt (u. a. VG Meiningen, Urteil vom 20.09.2011 – 2 K 303/10 Me): Danach hat nicht nur der Gesamtrat, sondern grundsätzlich auch das einzelne Ratsmitglied einen Informationsanspruch – jedenfalls für Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Kommune. Bei einem Bezug zum Haushalt, zum Stellenplan oder zu den Finanzbeziehungen zwischen Kommune und Gesellschaft gilt das erst recht.
Fazit: Mehr Transparenz bei kommunalen Unternehmen
Das Urteil stärkt die Transparenz kommunaler Unternehmen und verhindert, dass wichtige Entscheidungen der demokratischen Kontrolle entzogen werden. Die Umsetzung in Thüringen muss aber weiterhin vor Ort in den jeweiligen Gremien von den Mandatsträger*innen eingefordert werden.
Autoren: Alexander Strauß und Frank Kuschel

